§ 802e (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Weiterleitung der Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist.
Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
§ 802e ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.