Wegschaffung beweglicher Sachen

§ 885 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wegschaffung beweglicher Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, durch den Gerichtsvollzieher.

§ 885 (2) ZPO

Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

siehe auch

§ 885 ZPO → Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Regelt die Herausgabe von unbeweglichen Sachen oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken im Rahmen der Zwangsvollstreckung.