Wegnahme und Übergabe durch den Gerichtsvollzieher

§ 883 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache dem Schuldner wegnehmen und dem Gläubiger übergeben muss.

§ 883 (1) ZPO

Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

siehe auch

§ 883 ZPO → Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher.