(Weggefallene Bestimmungen)

§§ 615 bis 687 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind weggefallen und enthalten keine Bestimmungen mehr.

siehe auch

ZPO, Buch 6 → (weggefallen)
Dieser Abschnitt der Zivilprozessordnung ist weggefallen und enthält keine weiteren Bestimmungen.