§ 690 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) enthält keine Bestimmungen mehr, da dieser Absatz weggefallen ist.
(weggefallen)
§ 690 ZPO → Mahnantrag
Beschreibt die Anforderungen an einen Mahnantrag, der auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet ist.