§ 1116 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners, wenn eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorgelegt wird.
Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. § 1108 gilt entsprechend.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 7 → Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in einem Mitgliedstaat der EU ergangen sind, in einem anderen Mitgliedstaat.