Wechselprozess

§ 602 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht werden können und dass hierfür besondere Vorschriften anzuwenden sind.

§ 602 ZPO

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

siehe auch

ZPO, Buch 5 → Wechsel- und Scheckprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die Ansprüche aus Wechseln und Schecks betreffen, einschließlich der spezifischen Zuständigkeiten und Beweisvorschriften.