§ 602 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht werden können und dass hierfür besondere Vorschriften anzuwenden sind.
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
ZPO, Buch 5 → Wechsel- und Scheckprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die Ansprüche aus Wechseln und Schecks betreffen, einschließlich der spezifischen Zuständigkeiten und Beweisvorschriften.