§ 798 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Zwangsvollstreckung aus bestimmten Beschlüssen und Urkunden nur beginnen darf, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Regelt die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen, einschließlich der Voraussetzungen, Verfahren und Besonderheiten, die bei der Vollstreckung zu beachten sind.