Wahrheitsgemäße und vollständige Erklärungen

§ 138 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Parteien, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 138 (1) ZPO

Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

siehe auch

§ 138 ZPO → Wahrheitspflicht
Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.