Wahlrecht des Klägers bei Teilzuständigkeit

§ 281 (3) ZPO

Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

siehe auch

§ 281 ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit
Regelt die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts.