§ 866 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gläubiger das Recht, eine oder mehrere der Vollstreckungsmaßnahmen zu verlangen.
Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
§ 866 ZPO → Arten der Vollstreckung
Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.