Wahlrecht des Gläubigers bei Vollstreckungsmaßnahmen

§ 866 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gläubiger das Recht, eine oder mehrere der Vollstreckungsmaßnahmen zu verlangen.

§ 866 (2) ZPO

Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

siehe auch

§ 866 ZPO → Arten der Vollstreckung
Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.