Wahl unter mehreren Gerichtsständen

§ 35 der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten.

§ 35 ZPO

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.