§ 758a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Anordnung bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen ist.
Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
§ 758a ZPO → Vollstreckung zur Unzeit
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.