Vorschusszahlung für die Übernahme der Vertretung

§ 78c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung von einer Vorschusszahlung abhängig machen kann.

§ 78c (2) ZPO

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.

siehe auch

§ 78c ZPO → Auswahl des Rechtsanwalts
Regelt die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts sowie die Bedingungen, unter denen der beigeordnete Anwalt die Vertretung übernehmen kann.