Vorschlag zur Mediation oder außergerichtlichen Konfliktbeilegung

§ 278a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorzuschlagen.

§ 278a (1) ZPO

Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

siehe auch

§ 278a ZPO → Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Regelt die Möglichkeit der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Zivilprozess.