für Zwangsvollstreckung geeigneter Beschluß (evtl. Rechtskraft abwarten, wenn nicht vorläufig vollstreckbar). Fehlt es daran, ist das gesamte Verfahren wirkungslos (z.B. obsolete Entscheidung 1. Instanz).
Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens > Wieso das????
Zuständig: Gericht des ersten Rechtszugs (§ 104 I,1 ZPO i.V.m. § 3 Nr. 3b, § 21 Nr. 1 RPflG); Rechtspfleger(Beamter des gehobenen Dienstes)
spezielle Verfahrensvoraussetzungen (allg. Prozeßvoraussetzungen, die schon im Hauptsacheverfahren geprüft wurden, müssen nicht mehr geprüft werden): z.B.: sind überhaupt Kosten angefallen?
-
gegebenenfalls (wenn vor Landgericht oder vor Amtsgericht in Familiensachen) Postulationsfähigkeit der beantragenden Partei. Wobei gemäß § 13 RPflG auch vor dem Landgericht, das Kostenfestsetzungsverfahren ohne Anwalt durchgeführt werden kann.