Vorrang öffentlich bestellter Sachverständiger

§ 404 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig gewählt werden sollen, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine andere Wahl.

§ 404 (3) ZPO

Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

siehe auch

§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.