Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
§ 423 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung des Gegners zur Vorlegung von Urkunden, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn dies nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegungspflichten von Urkunden und der Rolle von Zeugen und Sachverständigen.