§ 434 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorlegung von Urkunden vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, wenn erhebliche Hindernisse bestehen oder die Urkunde wegen ihrer Wichtigkeit nicht vorgelegt werden kann.
Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Vorlegung von Urkunden und der Durchführung von Beweisaufnahmen durch beauftragte oder ersuchte Richter.