Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

§ 435 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorlegung öffentlicher Urkunden im Zivilprozess, wobei sowohl die Urschrift als auch beglaubigte Abschriften zulässig sind.

§ 435 ZPO

Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft und die Vorlegungspflichten von Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Echtheit und der besonderen Anforderungen an öffentliche und private Urkunden.