Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

§ 420 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde angetreten wird.

§ 420 ZPO

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweisaufnahme
Regelt die verschiedenen Arten der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der Inaugenscheinnahme.