§ 142 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Gericht, die Vorlage von Urkunden und Unterlagen zu verlangen, die sich im Besitz einer Partei oder eines Dritten befinden, auf die sich eine Partei bezogen hat.
Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
§ 142 ZPO → Anordnung der Urkundenvorlegung
Regelt die Anordnung der Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen durch Parteien oder Dritte im Zivilprozess.