Vorlage des angefochtenen Urteils

§ 519 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vorlagepflicht des angefochtenen Urteils mit der Berufungsschrift.

§ 519 (3) ZPO

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

siehe auch

§ 519 ZPO → Berufungsschrift
Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.