§ 36 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Oberlandesgericht den Fall an den Bundesgerichtshof vorlegen muss, wenn es von der Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen möchte.
Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
§ 36 ZPO → Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Legt fest, wie das zuständige Gericht in Fällen von Unklarheiten oder besonderen Umständen bestimmt wird.