§ 526 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Umstände, unter denen der Einzelrichter den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Übernahme vorlegt.
Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn:
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder; 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
§ 526 ZPO → Entscheidender Richter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.