§ 708 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Urteile ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden können.
§ 708 (1) ZPO → Urteile auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (2) ZPO → Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (3) ZPO → Unzulässigkeit des Einspruchs
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (4) ZPO → Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (5) ZPO → Vorbehaltsurteil im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (6) ZPO → Ablehnung oder Aufhebung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (7) ZPO → Mietstreitigkeiten
Urteile in Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter oder Untermieter wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (8) ZPO → Unterhalts- und Rentenverpflichtungen
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt oder Renten zu entrichten, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, soweit sie sich auf die Zeit nach der Klageerhebung beziehen.
§ 708 (9) ZPO → Wiedereinräumung des Besitzes
Urteile nach §§ 861, 862 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (10) ZPO → Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.
§ 708 (11) ZPO → Vermögensrechtliche Streitigkeiten unter 1.250 Euro
Andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, wenn der Streitwert 1.250 Euro nicht übersteigt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckbarkeit von Urteilen und anderen Titeln.
§ 1105 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass Urteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind.
Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.
§ 1105 ZPO → Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung und die Zuständigkeit des Gerichts für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung.