Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
§ 708 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Urteile ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden können.
§ 708 (1) ZPO → Urteile auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (2) ZPO → Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (3) ZPO → Unzulässigkeit des Einspruchs
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (4) ZPO → Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (5) ZPO → Vorbehaltsurteil im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (6) ZPO → Ablehnung oder Aufhebung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (7) ZPO → Mietstreitigkeiten
Urteile in Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter oder Untermieter wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (8) ZPO → Unterhalts- und Rentenverpflichtungen
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt oder Renten zu entrichten, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, soweit sie sich auf die Zeit nach der Klageerhebung beziehen.
§ 708 (9) ZPO → Wiedereinräumung des Besitzes
Urteile nach §§ 861, 862 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
§ 708 (10) ZPO → Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.
§ 708 (11) ZPO → Vermögensrechtliche Streitigkeiten unter 1.250 Euro
Andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, wenn der Streitwert 1.250 Euro nicht übersteigt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckbarkeit von Urteilen und anderen Titeln.
§ 1105 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass Urteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind.
Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.
§ 1105 ZPO → Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung und die Zuständigkeit des Gerichts für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung.