Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 708 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Urteile ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden können.

§ 708 (1) ZPO → Urteile auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

§ 708 (2) ZPO → Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

§ 708 (3) ZPO → Unzulässigkeit des Einspruchs
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

§ 708 (4) ZPO → Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

§ 708 (5) ZPO → Vorbehaltsurteil im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

§ 708 (6) ZPO → Ablehnung oder Aufhebung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

§ 708 (7) ZPO → Mietstreitigkeiten
Urteile in Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter oder Untermieter wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

§ 708 (8) ZPO → Unterhalts- und Rentenverpflichtungen
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt oder Renten zu entrichten, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, soweit sie sich auf die Zeit nach der Klageerhebung beziehen.

§ 708 (9) ZPO → Wiedereinräumung des Besitzes
Urteile nach §§ 861, 862 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

§ 708 (10) ZPO → Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.

§ 708 (11) ZPO → Vermögensrechtliche Streitigkeiten unter 1.250 Euro
Andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, wenn der Streitwert 1.250 Euro nicht übersteigt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckbarkeit von Urteilen und anderen Titeln.

Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 1105 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass Urteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind.

§ 1105 (1) ZPO

Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 1105 ZPO → Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung und die Zuständigkeit des Gerichts für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung.