Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Aufhebung oder Abänderung

§ 717 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft tritt.

§ 717 (1) ZPO

Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

siehe auch

§ 717 ZPO → Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Regelt die Auswirkungen, wenn ein Urteil, das vorläufig vollstreckbar ist, aufgehoben oder abgeändert wird.