Vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag

§ 537 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass ein Urteil des ersten Rechtszuges, das nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, auf Antrag vom Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird. Diese Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

§ 537 (1) ZPO

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

siehe auch

§ 537 ZPO → Vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen des ersten Rechtszuges, die nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden.