Vorläufige Aufzeichnung des Protokollinhalts

§ 160a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die vorläufige Aufzeichnung des Protokollinhalts.

§ 160a (1) ZPO

Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.

siehe auch

§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.