§ 512 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Berufung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Anfechtbarkeit von Entscheidungen und der Zuständigkeit der Berufungsgerichte.