Vorentscheidungen

§ 583 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es, Anfechtungsgründe geltend zu machen, die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betreffen, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

§ 583 ZPO

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

siehe auch

ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln basieren, einschließlich der Anforderungen an die Beweisführung und die besonderen Klagearten.