§ 296a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, keine Angriffs- und Verteidigungsmittel mehr vorgebracht werden können.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.