Vorbereitung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen

§ 129 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in Anwaltsprozessen die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird.

§ 129 (1) ZPO

In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

siehe auch

§ 129 ZPO → Vorbereitende Schriftsätze
Regelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen und anderen Prozessen.