Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung

§ 302 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht ein Urteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung, wenn nur die Verhandlung über die Forderung entscheidungsreif ist.

§ 302 (1) ZPO

Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

siehe auch

§ 302 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten.