Vorbehalt der Rechte des Beklagten

§ 599 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass dem Beklagten, der dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, die Ausführung seiner Rechte vorbehalten ist, wenn er verurteilt wird.

§ 599 (1) ZPO

Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

siehe auch

§ 599 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.