§ 323a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten.
Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§ 323a ZPO → Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Regelt die Möglichkeit der Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden.