Voraussetzungen und Umfang der Abänderung

§ 323a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten.

§ 323a (2) ZPO

Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

siehe auch

§ 323a ZPO → Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Regelt die Möglichkeit der Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden.