§ 485 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschränkt die erneute Begutachtung auf Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
§ 485 ZPO → Zulässigkeit
Regelt die Zulässigkeit der selbständigen Beweissicherung während oder außerhalb eines Streitverfahrens.