§ 931 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk durch Pfändung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
§ 931 (1) ZPO → Vollziehung des Arrestes durch Pfändung
Beschreibt die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit bestimmten Abweichungen.
§ 931 (2) ZPO → Pfandrecht an gepfändeten Schiffen oder Schiffsbauwerken
Erklärt, dass die Pfändung ein Pfandrecht begründet, das dem Gläubiger dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek gewährt.
§ 931 (3) ZPO → Anordnung der Pfändung durch das Arrestgericht
Regelt die Anordnung der Pfändung durch das Arrestgericht und die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts.
§ 931 (4) ZPO → Bewachung und Verwahrung durch den Gerichtsvollzieher
Bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen hat.
§ 931 (5) ZPO → Zwangsversteigerung und erste Pfändung
Definiert die Beschlagnahme im Rahmen einer Zwangsversteigerung als erste Pfändung im Sinne des § 826.
§ 931 (6) ZPO → Eintragung des Arrestpfandrechts
Erklärt die Eintragung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister und die Bestimmung des Höchstbetrags.
§ 931 (7) ZPO → Unzulässigkeit der Vollziehung bei Seeschiffen auf Reise
Beschreibt die Unzulässigkeit der Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff, wenn es sich auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung in Schiffe und Schiffsbauwerke
Regelt die besonderen Vorschriften zur Vollstreckung in Schiffe und Schiffsbauwerke, einschließlich der Pfändung, der Begründung von Pfandrechten und der Eintragungen in Schiffsregister.