Vollziehung des persönlichen Arrestes

§ 933 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes, sowohl durch Haft als auch durch andere Beschränkungen der persönlichen Freiheit.

§ 933 ZPO

Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Maßnahmen zur Sicherung von Ansprüchen durch Arrest oder einstweilige Verfügung, einschließlich der Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen solcher Maßnahmen.