§ 928 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden sind, soweit keine abweichenden Vorschriften in den nachfolgenden Paragraphen enthalten sind.
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen von Arrest und einstweiligen Verfügungen, die als Sicherungsmaßnahmen im Zivilprozess dienen, um Ansprüche vorläufig zu sichern oder zu befriedigen.