Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zählt auch das Fehlen eines Vollstreckungshindernisses im Sinne des § 775 ZPO.1)
Nach § 775 Nr. 3 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist. Zugleich sind nach § 776 Satz 1 ZPO die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.2)