§ 929 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erfordernisse der Vollstreckungsklausel und die Fristen für die Vollziehung von Arrestbefehlen.
§ 929 (1) ZPO → Vollstreckungsklausel bei Arrestbefehlen
Arrestbefehle benötigen nur dann eine Vollstreckungsklausel, wenn die Vollziehung für einen anderen Gläubiger oder gegen einen anderen Schuldner erfolgen soll.
§ 929 (2) ZPO → Unstatthaftigkeit der Vollziehung nach Fristablauf
Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit der Verkündung oder Zustellung des Befehls ein Monat verstrichen ist, wobei für ausländische Sicherungstitel eine Frist von zwei Monaten gilt.
§ 929 (3) ZPO → Zulässigkeit der Vollziehung vor Zustellung
Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig, verliert jedoch ihre Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung erfolgt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung und Vollziehung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die Durchsetzung von Ansprüchen zu sichern.