Vollstreckungsklausel bei Arrestbefehlen

§ 929 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Arrestbefehle eine Vollstreckungsklausel benötigen.

§ 929 (1) ZPO

Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

siehe auch

§ 929 ZPO → Vollziehungsfrist
Regelt die Erfordernisse der Vollstreckungsklausel und die Fristen für die Vollziehung von Arrestbefehlen.