§ 764 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.
§ 764 (1) ZPO → Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte
Bestimmt, dass die Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte gehört.
§ 764 (2) ZPO → Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts
Legt fest, dass das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, als Vollstreckungsgericht gilt, sofern nicht ein anderes Amtsgericht durch Gesetz bestimmt ist.
§ 764 (3) ZPO → Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
Beschreibt, dass die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts durch Beschluss ergehen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
Regelt die grundsätzlichen Bestimmungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahrensweisen der Vollstreckungsgerichte.