Vollstreckungsabwehrklage und weitere Anträge

§ 1096 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung bestimmter Paragraphen der ZPO für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 und für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767.

§ 1096 (2) ZPO

Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entsprechend. Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 sind § 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 1096 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sowie die Vollstreckungsabwehrklage.