§ 728 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Vorschriften des § 727 auch bei einem Urteil gegen einen Testamentsvollstrecker angewendet werden, das dem Erben gegenüber wirksam ist, und dass eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Erben erteilt werden kann, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
§ 728 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung.