§ 738 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Nießbrauch an einem Vermögen nach der Feststellung einer Schuld bestellt wurde.
Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
§ 738 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils gegen den Nießbraucher, wenn der Nießbrauch nach der Feststellung einer Schuld des Bestellers bestellt wurde.