§ 738 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die gleichen Vorschriften auch bei Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gelten.
Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.
§ 738 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils gegen den Nießbraucher, wenn der Nießbrauch nach der Feststellung einer Schuld des Bestellers bestellt wurde.