Vollstreckbare Ausfertigung bei Nießbrauch an Erbschaft

§ 738 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die gleichen Vorschriften auch bei Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gelten.

§ 738 (2) ZPO

Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.

siehe auch

§ 738 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils gegen den Nießbraucher, wenn der Nießbrauch nach der Feststellung einer Schuld des Bestellers bestellt wurde.