Vollstreckbare Ausfertigung bei Nachweis durch Urkunden

§ 726 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden darf, wenn der Gläubiger den Eintritt einer bestimmten Tatsache durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist.

§ 726 (1) ZPO

Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

siehe auch

§ 726 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen, deren Vollstreckung von bestimmten Bedingungen abhängt.