§ 310 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Urteil bei der Verkündung vollständig abgefasst sein muss, wenn es nicht im Verhandlungstermin verkündet wird.
Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
§ 310 ZPO → Termin der Urteilsverkündung
Regelt den Zeitpunkt und die Bedingungen der Urteilsverkündung im Zivilprozess.