Vollständige Abfassung des Urteils bei späterer Verkündung

§ 310 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Urteil bei der Verkündung vollständig abgefasst sein muss, wenn es nicht im Verhandlungstermin verkündet wird.

§ 310 (2) ZPO

Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

siehe auch

§ 310 ZPO → Termin der Urteilsverkündung
Regelt den Zeitpunkt und die Bedingungen der Urteilsverkündung im Zivilprozess.